Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 10
Nebenangebote

(1) Bei umweltbedeutsamen Beschaffungsvorhaben haben die öffentlichen Auftraggeber in der Regel Nebenangebote zu besonders umweltfreundlichen oder energieeffizienten Varianten zuzulassen; dabei sind bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte Mindestanforderungen an den Leistungsgegenstand festzulegen sowie bei Zulassung besonders umweltfreundlicher oder energieeffizienter Varianten Wertungskriterien vorzugeben, die es ermöglichen, die Umweltfreundlichkeit beziehungsweise die Energieeffizienz angemessen zu berücksichtigen.

(2) Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Zulassung von Nebenangeboten keine Mindestanforderungen an den Leistungsgegenstand festlegen. In diesem Fall ist in den Vergabeunterlagen vorzugeben, dass Ausführungsvarianten in Nebenangeboten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Bei nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelten Leistungsanforderungen sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.