Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 12
Sonderregeln für Recycling-, Papier- und Holzprodukte sowie Entsorgungsdienstleistungen

(1) In Vergabeverfahren soll bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die

1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

2. aus Abfällen hergestellt sind,

3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,

4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

5. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 2 des Landesabfallgesetzes ist zu beachten.

(2) Entsprechend der Vorgaben des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 17 Absätze 1 und 4 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen soll grundsätzlich nur Papier und Karton mit einem Altpapieranteil von 100 Prozent beschafft werden. Ausnahmen im Sinne von § 2 des Landesabfallgesetzes, zum Beispiel für Papier, welches einen repräsentativen Charakter hat, sind entsprechend zu begründen.

(3) Das in Holzprodukten (einschließlich Papier und Karton) verarbeitete Rohholz muss nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikates des PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes), des FSC (Forest Stewardship Council) oder durch gleichwertige Siegel, Zertifikate oder Nachweise, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, zu erbringen, die den Anforderungen des § 2 Absatz 3 entsprechen.

(4) Bei der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen sind die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der abfallrechtlichen Grundsätze der Autarkie und Nähe entsprechend zu berücksichtigen.

Teil 3
Berücksichtigung von sozialen Aspekten im Vergabeverfahren

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.