Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 21
Weitere vertragliche Verpflichtung

Aufträge über Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder über Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 150 000 Euro ohne Umsatzsteuer sind an Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten nur unter der weiteren Vertragsbedingung zu vergeben, dass der Auftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle, die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen in geeigneter Form, insbesondere auch hinsichtlich der im Rahmen von anderen öffentlichen Aufträgen übernommenen und umgesetzten Maßnahmen, nachzuweisen hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.