Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 12 (Fn 9)
Vorzulegende Unterlagen
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2. ein Identitätsnachweis,
3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5. im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
(2) Die
Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von
Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach
Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1
Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache
verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten
oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die
zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die
vorzulegenden Dokumente zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(5) Bestehen
begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der
vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den
Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale,
beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall
begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige
Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die
Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien
vorzulegen. Eine solche Aufforderung nach Satz 2 hemmt nicht den Fristlauf nach
§ 13 Absatz 3.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
In Kraft getreten am 15. Juni 2013 (GV. NRW. S. 272); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (Nummer 7) und am 14. Mai 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 (Nummer 16) und am 22. September 2021. |
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§ 2 Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 3 Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§ 4 Absatz 2 Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 2 Satz 1 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§ 6 Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 9 Absatz 2 Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 11 Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015. |
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§ 12: Absatz 2 Satz 1 neu gefasst, Absatz 3 Satz 2 bis 4 angefügt, Absatz 4 Satz 2 geändert, Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, Absatz 6 Satz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 2 und 5 neu gefasst sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§ 13: Absatz 3 Satz 4 geändert und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Überschrift geändert, Absatz 1 Satz 2 angefügt, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; § 13a Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert sowie Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§ 22: Absatz 5 Satz 2 angefügt und Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. |
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§ 7 Absatz 1 geändert und § 10 Absatz 1 Satz 2 angefügt, Überschrift Kapitel 3, § 14 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 1 Absatzbezeichnung gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, § 23 Überschrift geändert, Absatz 1 Absatzbezeichnung gestrichen, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§§ 15 und 16 neu gefasst, § 17 aufgehoben sowie § 18a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. |