Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 13 (Fn 10)
Verfahren, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 18 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.

(6) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

(7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.

(8) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juni 2013 (GV. NRW. S. 272); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (Nummer 7) und am 14. Mai 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 (Nummer 16) und am 22. September 2021.

Fn 2

§ 2 Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 3

§ 3 Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 4

§ 4 Absatz 2 Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 5

§ 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 2 Satz 1 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 6

§ 6 Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 7

§ 9 Absatz 2 Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 8

§ 11 Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Fn 9

§ 12: Absatz 2 Satz 1 neu gefasst, Absatz 3 Satz 2 bis 4 angefügt, Absatz 4 Satz 2 geändert, Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, Absatz 6 Satz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 2 und 5 neu gefasst sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 10

§ 13: Absatz 3 Satz 4 geändert und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Überschrift geändert, Absatz 1 Satz 2 angefügt, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 11

§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; § 13a Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert sowie Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 12

§ 22: Absatz 5 Satz 2 angefügt und Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Fn 13

§ 7 Absatz 1 geändert und § 10 Absatz 1 Satz 2 angefügt, Überschrift Kapitel 3, § 14 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 1 Absatzbezeichnung gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, § 23 Überschrift geändert, Absatz 1 Absatzbezeichnung gestrichen, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 14

§§ 15 und 16 neu gefasst, § 17 aufgehoben sowie § 18a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.