Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 10 (Fn 2)
Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter fordert spätestens fünf Monate vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist dabei auf ihre Voraussetzungen hin. Sie oder er gibt bekannt
1. wie viele Mitglieder voraussichtlich in jedem Wahlkreis zu wählen sind,
2. den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge,
3. wie viele Unterschriften, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und welche weiteren Erklärungen dem Wahlvorschlag beizufügen sind und
4. wo bis spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltag bis 18 Uhr die Wahlvorschläge eingereicht werden können.
In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |