Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 12 (Fn 2)
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob er den Anforderungen des Heilberufsgesetzes und dieser Wahlordnung entspricht. Werden Mängel festgestellt, teilt sie oder er diese der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung zu beseitigen. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist und den Benennungen schriftlich zugestimmt hat, kann nur auf dem Wahlvorschlag zugelassen werden, für den sie oder er sich binnen einer von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter festzusetzenden Frist schriftlich entscheidet. Entscheidet sie oder er sich nicht innerhalb der Frist, so sind die Benennungen auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Form oder Frist nicht gewahrt ist,
2. die erforderlichen gültigen Unterschriften oder elektronischen Namenswiedergaben fehlen oder
3. die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen oder Bewerber fehlen.
In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |