Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 19
(1) Nach Beendigung der Wahl vermerkt der Wahlausschuss die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis oder erfasst diese in einem gesonderten Verzeichnis, öffnet sodann die Wahlbriefumschläge und legt die den Wahlbriefumschlägen entnommenen Wahlumschläge in Wahlurnen. Nach Öffnung der Wahlurnen ermittelt der Wahlausschuss für jeden Wahlkreis
1. die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge,
2. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen und
3. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehrheitswahl die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf der Rückseite, ob sie für gültig oder für ungültig erklärt worden sind und fügt sie der Wahlniederschrift bei.
In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |