Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 8 (Fn 3)
Überwachungsumfang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

(2) Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von industriellem oder gewerblichem Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.

(3) Abwasserleitungen innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes (§ 2 Absatz 1) entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch, wenn Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen, oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festzustellen sind oder wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an den Abwasserbeseitigungspflichtigen gemeldet werden.

(4) In den Wasserschutzgebietsverordnungen gemäß Anlage 6, die Einzugsgebiete betreffen, die sich wegen des Braunkohlentagebaus in ihrer Fläche ständig verändern, und in Verordnungen für Wasserschutzgebiete mit solchen Bedingungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Regelung festgesetzt werden, kann von der Pflicht zur Prüfung ganz oder in Teilen abgesehen werden.

(5) Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 46 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes) Gebrauch machen.

(6) Eigentümer anderer Grundstücke, in denen Abwasserleitungen verlaufen, haben die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden.

(7) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

(8) Die Gemeinde kann durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen ist (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes). Die Bescheinigung muss den Anforderungen in § 9 Absatz 2 entsprechen.

(9) Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind keiner Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2013 (GV. NRW. S. 602); geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. August 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 8: Absatz 4 und 7 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 und geändert, Absätze 3 und 4 eingefügt, Absätze 4 bis 7 (alt) umbenannt in Absätze 5 bis 8 und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 9 und geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. August 2020.

Fn 4

Anlage 1 geändert und Anlage 6 angefügt durch Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. August 2020.

Fn 5

§ 14 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.