Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12
Anerkennung von Sachkundigen

(1) Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt für ihre Mitglieder und deren Angestellte durch die jeweils zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau; im Übrigen durch die zuständige Behörde. Über den Antrag auf Sachkundeanerkennung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte An- und Aberkennungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage entsprechender Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind und aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) Bei Vorliegen der Anforderungen nach § 13 erkennen die zuständigen Stellen die Sachkunde an.

(3) Die Sachkunde ist abzuerkennen, sofern die Anforderungen an den Sachkundigen nach § 13 nicht mehr vorliegen oder der Sachkundige die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachkundige

1. rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 5 000 € belegt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Aufgaben eines Sachkundigen nicht geeignet ist oder

2. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Die zuständigen Stellen führen eigenverantwortlich Listen über die von ihnen anerkannten Sachkundigen. Diese Listen werden durch die zuständige Behörde zu einer landesweiten Liste zusammengeführt und der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt. Bei Aberkennung der Sachkunde erfolgt die Streichung von den Listen.

(5) Bestehende Anerkennungen und Feststellungen der Sachkunde gelten weiter, sofern die Anforderungen des § 13 Absatz 2 und 4 erfüllt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2013 (GV. NRW. S. 602); geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. August 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 8: Absatz 4 und 7 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 und geändert, Absätze 3 und 4 eingefügt, Absätze 4 bis 7 (alt) umbenannt in Absätze 5 bis 8 und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 9 und geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. August 2020.

Fn 4

Anlage 1 geändert und Anlage 6 angefügt durch Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. August 2020.

Fn 5

§ 14 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.