Historische SGV. NRW.
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§ 2
Abrufverfahren
(1) Das automatisierte Bereithalten von Daten zum Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für die Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände und alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und an die Gerichte über das von der für das Meldewesen zuständigen obersten Landesbehörde beauftragte und nach Maßgaben des Satzes 2 zugelassene Portal, das Meldeportal Behörden. Das Portal hat die Aufgabe,
1. die abrufende Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
2. die Kennung der abrufenden Person und soweit vorhanden den Namen der abrufenden Person und das Aktenzeichen der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
3. den Zeitpunkt der Abrufe entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
4. die Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
5. darzustellen, ob Trefferlisten oder Detailantworten gegeben wurden,
6. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen sicherzustellen und
7. die Datensicherheit zu gewährleisten.
Im Übrigen gilt hinsichtlich der Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 § 1 Absatz 5, 7 und 8 entsprechend und mit der Maßgabe, dass die angefragte Meldebehörde zu protokollieren ist und den abrufenden Stellen die Protokolle zur Verfügung zu stellen sind. Ist abrufende Stelle eine der in § 3 Absatz 2 genannten Behörden, hat das Portal die Protokollierung der Aufgabe nach Satz 2 Nummer 1, 3, 6 und 7 zu gewährleisten.
(2) Für die Zulassung eines Portals, bei dem der Auftragnehmer in privater Rechtsträgerschaft steht, ist sicherzustellen, dass ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften an dem privaten Rechtsträger beteiligt sind.
(3) Mit der Zulassung des Portals sind die Meldebehörden verpflichtet, den abfragenden Behörden und öffentlichen Stellen die Meldedaten über das Portal nach Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2014 zu jeder Zeit zur Verfügung zu stellen.
(4) Über das Portal können die Meldebehörden Daten für Behörden des Bundes und der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und andere öffentlichen Stellen, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, zum Abruf bereithalten, wenn diese als unmittelbar abrufberechtigte Stelle von der für das Meldewesen zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen worden sind. Portale anderer Länder und des Bundes, die öffentlich-rechtlich beherrscht sind, gelten als abrufberechtigte Stellen.
(5) Bei der Zulassung von Abfragen über das Internet kann von der für das Meldewesen zuständigen obersten Landesbehörde der Umfang der zu übermittelten Daten eingeschränkt werden.
(6) Die für das Meldewesen zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, die in dieser Verordnung geregelten Verfahren zum automatisierten Abruf ab dem 1. Oktober 2013 zu erproben und Pilotbetriebe durchzuführen.
In Kraft getreten am 30. November 2013 (GV. NRW. S. 662); geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2014 (GV. NRW. S. 177), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; 2. ÄndVO vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. November 2015. |
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§§ 1, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2014 (GV. NRW. S. 177), in Kraft getreten am 27. Februar 2014. |
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§ 7a eingefügt durch Verordnung vom 20. Februar 2014 (GV. NRW. S. 177), in Kraft getreten am 27. Februar 2014. |
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§ 6 geändert durch 2. ÄndVO vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. |
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§ 14 neu eingefügt sowie die bisherigen §§ 14 bis 16 umbenannt in §§ 15 bis 17 durch 2. ÄndVO vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. |