Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 3
Einrichtung und Führung der Weinbergrolle
(zu § 23 des Weingesetzes)
(1) Die in Nordrhein-Westfalen eingerichtete Weinbergrolle wird von der Direktorin/dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragtem (Landesbeauftragte/Landesbeauftragter) geführt.
(2) Die Weinbergrolle besteht aus den Verzeichnissen der Lagen und des Bereichs, darunter auch deren Namen, die als geografische Bezeichnungen zur Angabe der Herkunft des Weines und seiner Ausgangsstoffe verwendet werden dürfen. Die Weinbergrolle wird in Loseblattform geführt. Für jede einzutragende Lage und den Bereich sind getrennte Karteiblätter anzulegen. Der Weinbergrolle werden Karten beigefügt, in die die Lagen und der Bereich eingezeichnet sind. Die Führung der Weinbergrolle ist auch mittels automatisierter Datenverarbeitung unter Einbeziehung geografischer Informationssysteme möglich.
(3) In die Weinbergrolle sind die Grenzen der Lagen nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen.
(4) Bei der/dem Landesbeauftragten ist ein Rebflächenverzeichnis einzurichten und fortzuschreiben. Die Weinbaubetriebe melden der/dem Landesbeauftragten Veränderungen von Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen.
In Kraft getreten am 16. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 12); geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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