Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 4
Antrag auf Eintragung in die Weinbergrolle
(zu § 23 des Weingesetzes und § 29 der Weinverordnung)
(1) Lagen werden auf Antrag in die Weinbergrolle eingetragen. Der Antrag ist bei der/dem Landesbeauftragten in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Antragsberechtigt sind Eigentümer von Rebflächen und sonstige zur Nutzung der Rebflächen dinglich Berechtigte.
(3) Der Antrag muss enthalten:
1. den zur Eintragung vorgesehenen Namen und die Angabe, ob es sich um einen herkömmlichen oder in das Flurkataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt; im letzteren Fall ist dieser anzugeben;
2. Angaben über die Gelände- und Bodenbeschaffenheit und die hauptsächlich angebauten Rebsorten.
(4) Jeder Antragsausfertigung ist eine Karte im Maßstab 1 : 2500 oder 1 : 5000 beizufügen, aus der die Grundstücke und Katasterbezeichnungen der Grundstücke, für die der Lagenname eingetragen werden soll, ersichtlich sind. Die Grenzen der einzutragenden Lage sind farbig darzustellen.
In Kraft getreten am 16. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 12); geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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