Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 5
Eintragung in die Weinbergrolle und Löschung
(zu § 23 des Weingesetzes und § 29 der Weinverordnung)
(1) Die/der Landesbeauftragte prüft den Antrag auf die Antragsberechtigung nach § 4 und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen trägt er den Namen der Lage in die Weinbergrolle ein und übernimmt eine Antragsausfertigung mit Anlagen sowie sonstige Unterlagen, auf die sich die Eintragung gründet oder Bezug nimmt, zur Aufbewahrung. Die/der Landesbeauftragte versieht die Anträge und Pläne mit einem Eintragungsvermerk und übersendet je eine Ausfertigung des Antrags mit Anlagen dem Antragsteller und dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium (Ministerium).
(2) Bei Anträgen auf Löschung gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Eine Eintragung in die Weinbergrolle ist von Amts wegen zu löschen, sobald der/dem Landesbeauftragten bekannt wird, dass
1. die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind oder
2. der Name der Lage zum letzten Mal für Trauben, Moste oder Weine verwendet wurde, die vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurden.
In Kraft getreten am 16. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 12); geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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