Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 12
Classic, Selection
(zu §§ 32a bis 32d der Weinverordnung)
(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ nach Maßgabe des § 32a der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Roter Traminer und Blauer Spätburgunder verwendet werden. Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner und die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris angegeben werden.
(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ nach Maßgabe des § 32b der Weinverordnung dürfen nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer und Blauer Spätburgunder verwendet werden. Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen Grauburgunder oder Grauer Burgunder angegeben werden.
(3) Die nach § 32c der Weinverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen hat das abfüllende Unternehmen gegenüber der/dem Landesbeauftragten abzugeben. Diese/dieser übersendet Kopien dieser Mitteilungen an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).
In Kraft getreten am 16. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 12); geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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