Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 20
Kontrollverfahren, anerkannte Erzeuger

(zu § 22 Absatz 3 Nummer 3 und § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Im Verfahren der Qualitätsprüfung für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmtere Anbaugebiete mit der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gemäß §§ 21 bis 28a der Weinverordnung wird von der/dem Landesbeauftragten die Einhaltung der Produktspezifikationen dieser Weinerzeugnisse kontrolliert.

(2) Das Landesamt kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeuger aus

1. der Erntemeldung nach Artikel 8,

2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,

3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und

4. den Begleitdokumenten nach Artikel 21 bis 49

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. 2009 L 128 vom 27. Mai 2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Landesamt verwendet die in Absatz 2 genannten Meldungen und Dokumente zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe, jedoch mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die sensorische und analytische Überprüfung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Weinerzeugnisse erfolgt stichprobenartig im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Das Landesamt koordiniert die Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen bei Erzeugnissen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben mit den zuständigen Überwachungsbehörden.

(5) Ein Betrieb, dem von der/dem Landesbeauftragten eine Betriebsnummer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde, gilt als anerkannter Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kenn­zeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Abfüllung von Landwein sowie von Rebsorten- und Jahrgangswein in Verkaufsverpackungen ist dem Landesamt innerhalb von drei Arbeitstagen anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 12); geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.