Historische SGV. NRW.
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§ 2
Wohnungsaufsicht
(1) Die Gemeinden haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Beseitigung von Missständen an Wohnraum hinzuwirken.
(2) Absatz 1 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.
(3) Die Gemeinden können insbesondere bei Anzeichen von Verwahrlosung in den Wohngebäuden und an den Außenanlagen regelmäßige Überprüfungen durchführen.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den vom Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohnraum.
In Kraft getreten am 30. April 2014 (GV. NRW. S. 269). Außer Kraft getreten
am 1. Juli durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765), in Kraft
getreten am 1. Juli 2021. |
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