Historische SGV. NRW.
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§ 10
Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erlassenen Satzungen bleiben in Kraft.
(2) Die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen.
(3) Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch.
In Kraft getreten am 30. April 2014 (GV. NRW. S. 269). Außer Kraft getreten
am 1. Juli durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765), in Kraft
getreten am 1. Juli 2021. |
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