Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 10 (Fn 3)
Ausscheiden aus der Präimplantationsdiagnostik-Kommission
(1) Jedes Mitglied der Präimplantationsdiagnostik-Kommission kann ohne Angabe von Gründen durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Ärztekammer Nordrhein sein Ausscheiden aus der Präimplantationsdiagnostik-Kommission erklären.
(2) Die Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission können aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied seine mit der Mitgliedschaft zusammenhängenden Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt, sich als unwürdig erweist oder seine Tätigkeit in der Präimplantationsdiagnostik-Kommission nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Die Abberufung erfolgt durch die Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.
(3) Die in einem Verfahren der Präimplantationsdiagnostik-Kommission getroffene Entscheidung kann keinen Grund für die Abberufung eines Mitglieds der Präimplantationsdiagnostik-Kommission darstellen.
(4) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus oder wird es aus wichtigem Grund abberufen, so wird für die verbleibende Dauer des Berufungszeitraums ein neues Mitglied beziehungsweise stellvertretendes Mitglied für die entsprechende Interessengruppe, bei Sachverständigen der Fachrichtung Medizin eine Fachärztin oder ein Facharzt des entsprechenden Gebiets berufen. Gleiches gilt für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Wiederberufungen sind zulässig.
In Kraft getreten am 11. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 381); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Artikel 80 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 7 geändert und § 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019. |
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§ 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |