Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 2
Weitere Leistung des Landes

(1) Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Gemeinden und Kreisen ab dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Inklusionspauschale.

(2) Die Inklusionspauschale dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal der Kommunen, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dienen.

(3) Die jährliche Gesamthöhe beträgt 10 Millionen Euro. Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Die Leistung nach den Absätzen 1 bis 3 wird je zur Hälfte aufgeteilt auf

1. die Kreise und kreisfreien Städte,

2. die Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt.

Der Anteil dieser Gebietskörperschaften richtet sich nach der Wohnbevölkerung im Alter von 6 bis 18 Jahren am 31. Dezember des jeweils vorvorletzten Jahres. Dabei wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 die Wohnbevölkerung im Sinne von Satz 2 von Gemeinden ohne eigenes Jugendamt dem jeweiligen Kreis zugerechnet. Soweit Zweckverbände Schulträger sind oder die Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden ist, gilt § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine andere Aufteilung der Leistungen zu vereinbaren.

(5) Das für Schule zuständige Ministerium zahlt die Inklusionspauschale für jedes Schuljahr und zahlt sie jeweils spätestens am 1. Februar aus, erstmals spätestens am 1. Februar 2015.

(6) Die Landesregierung untersucht gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden zum 1. Juni 2015 für das Schuljahr 2014/2015, zum 1. August 2016 für das Schuljahr 2015/2016, zum 1. August 2017 für das Schuljahr 2016/2017 und danach alle drei Jahre auf der Grundlage kommunaler Angaben die Entwicklung der kommunalen Aufwendungen für die Erfüllung individueller Ansprüche nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Landesregierung untersucht gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden zu den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten die Aufteilung der Leistungen nach Absatz 4. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis.

(7) Soweit sich aus den Untersuchungen nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung der Inklusionspauschale ergibt, erfolgt diese zum folgenden Haushaltsjahr. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Betrag durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 404); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 4 Satz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.