Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 16
Prüfungszeugnis
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt:
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2
Berufsbildungsgesetz“ in der jeweils geltenden Fassung,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort)
- die Ausbildungsstelle
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung
- die Gesamtpunktzahl
- das Datum des Bestehens der Prüfung und
- die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses mit Siegel
(2) Der Prüfling erhält außerdem eine Bescheinigung mit den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 4).
In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 411); geändert durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016. |
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§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016. |