Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Hochschulreife

(1) In Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnisse der Hochschulreife sind

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einer Schule, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife des Oberstufen-Kollegs an der Universität Bielefeld, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen der Abiturprüfung für Externe, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen der Abiturprüfung an einer Waldorfschule und das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen der Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen,

2. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und

3. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife eines Berufskollegs mit der dort festgelegten Studienberechtigung.

(2) Zeugnissen gemäß Absatz 1 gleichgestellte Bildungsnachweise sind

1. die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die den Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz)  entsprechen, einschließlich der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen einer Externenprüfung und Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen der Abiturprüfung an einer Waldorfschule und

2. die an deutschen Schulen im Ausland erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entsprechen.

§ 3
Fachhochschulreife

(1) In Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnisse der Fachhochschulreife sind

1. das Zeugnis der Fachhochschulreife eines Berufskollegs und

2. das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Ablegen der Externenprüfung für einen Bildungsgang des Berufskollegs.

Zeugnisse gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 sind uneingeschränkt der Fachhochschulreife gleichwertig.

(2) Zeugnissen gemäß Absatz 1 gleichgestellte Bildungsnachweise sind

1. die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnisse der Fachhochschulreife, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz oder einer Vereinbarung über die Anerkennung der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen mit einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und

2. die an deutschen Schulen im Ausland erworbenen Zeugnisse der Fachhochschulreife, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entsprechen oder die vom für Schulen zuständigen Ministerium anerkannt wurden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 407).

Fn 2

SGV. NRW. 221.