Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 6
Fortsetzung eines Hochschulstudiums
(1) Studierende eines Bachelorstudiengangs, die keine Qualifikation für das Studium an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen haben, jedoch an einer Hochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland studieren, erwerben nach vier Semestern die Berechtigung, ihr Studium in demselben Studiengang unter Beibehaltung der Studienfächer, des angestrebten Abschlusses und der Hochschulart an einer Hochschule fortzusetzen, wenn pro Semester durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europäischen Credit-Transfer-System (ECTS) nachgewiesen werden; dies gilt auch für die Fortsetzung des Studiums in einem verwandten Studiengang.
(2) Absatz 1 gilt auch für Studierende eines Studiengangs, der mit einer sonstigen hochschulischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, wenn mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Semester vorgesehen sind.
(3) Absatz 1 gilt auch für Studierende eines Diplomstudiengangs an einer Hochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, die eine Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung bestanden haben, deren Ablegung Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sowie für Studierende eines Studiengangs, der mit einer sonstigen hochschulischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, wenn die der Diplomvorprüfung oder Zwischenprüfung entsprechende Prüfung bestanden wurde.
(4) Die Hochschule regelt durch Ordnung die Anpassung der Erfordernisse nach den Absätzen 1 und 2 für Studierende, die wegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung Nachteilsausgleiche mit studienzeitverlängernder Wirkung in Anspruch nehmen.
Abschnitt 4
Ausländische schulische und hochschulische Bildungsnachweise
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 407). |
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SGV. NRW. 221. |