Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
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§ 7
Grundsätze
(1) Ausländische Bildungsnachweise ermöglichen, soweit die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz dies vorsehen, den direkten oder indirekten Hochschulzugang. Bildungsnachweise, die zum direkten Hochschulzugang berechtigen, sind der Hochschulreife gleichwertig. Bildungsnachweise, die indirekt zum Hochschulzugang berechtigen, ermöglichen in Verbindung mit einer Feststellungsprüfung oder erfolgreichen Studienzeiten im Herkunftsland die Studienaufnahme.
(2) Soweit die ausländische Hochschulzugangsberechtigung zur Aufnahme des Studiums auf bestimmte Studiengänge an Universitäten und Kunsthochschulen eingeschränkt wird, gilt diese Beschränkung auch für entsprechende Studiengänge an Fachhochschulen.
(3) Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind für Nordrhein-Westfalen verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 407). |
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SGV. NRW. 221. |