Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 9
Indirekter Hochschulzugang, Feststellungsprüfung
Ausländische Bildungsnachweise sind einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig, wenn sie
1. zur Studienaufnahme im
Herkunftsland berechtigen,
2. nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen zum indirekten Hochschulzugang berechtigen und
3. die Prüfung nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule bestanden
wurde. Der Nachweis erfolgreicher Studienzeiten im Ausland kann die vorgenannte
Prüfung ersetzen. Das Studium kann in diesem Fall im gleichen Studiengang
fortgesetzt oder in fachlich entsprechenden sowie verwandten Studienfächern
aufgenommen werden.
Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 407). |
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SGV. NRW. 221. |