Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 15
Inkrafttreten, Neubildung von Gremien
(1) Die Satzungen der Studierendenwerke sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar, solange das Studierendenwerk keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat; soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen des Studierendenwerks notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung des Studierendenwerks entsprechende Regelungen erlassen.
(2) Die Neubildung des Verwaltungsrats auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgt unverzüglich. Bis dahin nimmt der bisherige Verwaltungsrat die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet die regelmäßige Amtszeit von Mitgliedern des bisherigen Verwaltungsrats vor der Neubildung des Gremiums, ist sie verlängert.
(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Zugleich für den Justizminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 547); geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |