Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Ausscheiden und sonstiger Statusverlust bei Untergliederungen und Ortsgemeinden

(1) Scheidet eine Untergliederung oder Ortsgemeinde aus ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aus, verliert sie die Körperschaftsrechte, wenn sie diese Rechte aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erlangt hat (§ 1 Absatz 4). Es ist den ausgeschiedenen Teilgliederungen unbenommen, ihrerseits die Körperschaftsrechte zu beantragen.

(2) Der Verlust tritt auch ein, wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellt.

(3) Der Verlust der Körperschaftsrechte ist durch Verwaltungsakt festzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. September 2014 (GV. NRW. S. 604).