Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14 (Fn 5)
Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung

(1) Die zuständigen Behörden prüfen die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit in diesem Gesetz vorgesehen, prüfen die zuständigen Behörden die Wohn- und Betreuungsangebote regelmäßig in den in diesem Gesetz festgelegten Zeitabständen (Regelprüfungen).

(1a) In Pflegeeinrichtungen, in denen innerhalb der letzten zwölf Monate eine Regelprüfung durch die Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ohne Feststellung von Mängeln erfolgt ist, umfassen die Regelprüfungen die Struktur- und Prozessqualität, grundsätzlich aber keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Stellen die Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch während der Regel-, Anlass- oder Wiederholungsprüfungen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch Mängel in der Ergebnisqualität fest, so können sie zu diesen Prüfungen die zuständige Behörde hinzuziehen. Dies muss geschehen, wenn im Laufe dieser Prüfungen Gefahr für Leib und Leben von Nutzerinnen und Nutzern festgestellt wird. In diesen Fällen sind die Feststellungen der Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Grundlage für die Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Behörde.

(1b) In Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen innerhalb der letzten zwölf Monate eine Regelprüfung durch die Träger der Eingliederungshilfe ohne Feststellung von Mängeln erfolgt ist, umfassen die Regelprüfungen die Struktur- und Prozessqualität, grundsätzlich aber keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Für Qualitätsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe gilt Absatz 1a Satz 2 bis 4 entsprechend.

(2) Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).

(3) Die Prüfungen können unangemeldet und zu jeder Zeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie ihre verantwortlichen Beschäftigten haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen.

(4) Prüfergebnisse anderer gesetzlich vorgesehener Prüfinstitutionen, die nicht älter als ein Jahr sind, sind der Prüfung hinsichtlich des jeweils festgestellten Sachverhaltes zugrunde zu legen. Die erneute Prüfung eines bereits anderweitig geprüften Sachverhaltes ist zu vermeiden. Ergeben sich jedoch Beanstandungen oder liegen unabhängig von der Prüfung Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer vor, kann die zuständige Behörde eine eigenständige Prüfung durchführen.

Bei der Prüfung ist in Bezug auf die bauliche Barrierefreiheit grundsätzlich die Baugenehmigung zugrunde zu legen. Sofern Anhaltspunkte für eine Änderung der baulichen Anlage und für einen Verstoß gegen die baurechtlich geforderte Barrierefreiheit festgestellt werden, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu informieren.

(5) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Wohn- und Betreuungsangebote beauftragten Personen sind befugt,

1. die für die Wohn- und Betreuungsangebote genutzten Grundstücke und Räume - soweit diese einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen, nur mit deren Zustimmung - sowie Geschäftsräume der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zu betreten,

2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

3. Einsicht in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zu nehmen,

4. sich mit den Nutzerinnen und Nutzern sowie den Mitwirkungsgremien oder Vertrauenspersonen in Verbindung zu setzen,

5. bei pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzern den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen,

5a. die Qualität der Betreuung vor Ort und den Betreuungszustand der Nutzerinnen und Nutzer mit deren Einwilligung in Augenschein zu nehmen und

6. die Beschäftigten zu befragen.

Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen, die in keinem Verhältnis zum Leistungsanbieter stehen, hinzuzuziehen. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter kann eine Vertretung der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen, soweit dies die zeitgerechte Durchführung der Prüfung nicht behindert. Die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken des oder der Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der oder die Auskunftspflichtige und die Nutzerinnen und Nutzer haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(7) Das zuständige Ministerium kann die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützen. Es ist berechtigt, zum Zwecke einer landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind vorher zu anonymisieren.

(8) Die Inaugenscheinnahme des Pflege- und Betreuungszustandes ist nur mit Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer zulässig. Sofern die Nutzerinnen oder die Nutzer nicht mehr einwilligungsfähig sind, genügt abweichend von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften die Erteilung der Einwilligung in mündlicher Form durch die Vertreterinnen oder Vertreter der Nutzerinnen oder Nutzer, wenn die Einholung der Einwilligung in schriftlicher Form Zweck oder Durchführbarkeit der unangemeldeten Prüfung vereiteln würde. Mündlich erteilte Einwilligungen dieser Art sind im Rahmen der Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.

(9) Die Ergebnisse der Prüfungen werden von den zuständigen Behörden in einem schriftlichen oder elektronischen Prüfbericht festgehalten.

(10) Um die Nutzerinnen und Nutzer, ihre Angehörigen und an der Nutzung des Wohn- und Betreuungsangebotes Interessierte zu informieren, werden die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht im Internet-Portal der zuständigen Behörde veröffentlicht. Der Ergebnisbericht soll Angaben über die Feststellungen von Mangelfreiheit, geringfügigen Mängeln oder wesentlichen Mängeln zu den Prüfgegenständen Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Schutz vor Gewalt enthalten. Die Veröffentlichung der Ergebnisberichte wird jeweils zu dem auf den Zeitraum von zwei Jahren folgenden 1. Oktober beendet. Der veröffentlichte Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(11) Die Veröffentlichung des Ergebnisberichts soll bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unterbleiben, wenn im Ergebnisbericht festgestellte Mängel und getroffene Anordnungen mit Rechtsbehelfen angegriffen werden und die Behörde die Veröffentlichung nicht dennoch zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks für geboten hält. Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben beziehungsweise ist einzustellen, wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Mängelfeststellung oder die Anordnungen angeordnet hat.

(12) Die zuständigen Behörden müssen die Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung durch Personen mit der hierzu erforderlichen Fachkunde und persönlichen Eignung sicherstellen und alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Absatz 10 Satz 4 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625); geändert durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 6. April 2017; Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweis); Artikel 89 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2021 (Nummer 28) und am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 44: Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 6. April 2017; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 geändert und Absatz 1a eingefügt sowie Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweis).

Fn 3

§ 11 Absatz 1 und 2, § 18 (neu gefasst), § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3 sowie Absätze 4 und 5 (beide angefügt), § 26 Absatz 3 und 5, § 31, § 32 Absatz 1, § 36, § 37, § 38 Absatz 4 (angefügt), § 39 und § 48 (neu gefasst) geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019.

Fn 4

§ 13 Absatz 3 (eingefügt), Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019.

Fn 5

§ 14: Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt, Absätze 2 (alt) und 3 (alt) werden Absätze 3 und 4, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 und geändert, Absätze 5 (alt) und 6 (alt) werden Absätze 6 und 7, Absatz 7 (alt) wird Absatz 8 und geändert, Absatz 8 (alt) wird Absatz 9, Absatz 9 (alt) wird Absatz 10 und geändert, Absatz 10 (alt) wird Absatz 11 und Absatz 11 (alt) wird Absatz 12 und geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 9 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert, Absatz 1a eingefügt, Absatz 5, 8 und 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 15: Absatz 2 und 6 geändert, Absatz 7 eingefügt, Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, Absatz 8 (alt) wird Absatz 9 und neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2 geändert, Absatz 4a eingefügt sowie Absatz 6 und 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023

Fn 7

§ 21 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, Absatz 2 (alt) wird durch Absätze 3 und 4 ersetzt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019.

Fn 8

§ 47: Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 und neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 4 geändert, Absatz 5 neu gefasst, Absatz 6 eingefügt, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert, Absatz 7 (alt) wird Absatz 8 und geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2 und 7 geändert sowie Absatz 9 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2021 (Nummer 28).

Fn 9

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 10

§ 1: Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 11

§ 2 Absatz 1a eingefügt, Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 12

§ 3 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3a eingefügt und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 13

Überschrift zu Kapitel 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 14

§ 4 Absatz 1, 3, 5, 6 und 9 (neu gefasst) durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1, 3 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 15

§ 5: Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 16

§ 6 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 17

§ 8 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; § 8 (alt) ersetzt durch die §§ 8 bis 8b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 18

§ 9: Absatz 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 19

§§ 13a, 17a und 43aeingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 20

§ 16 Überschrift neu gefasst, Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 21

§ 17: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweis).

Fn 22

§ 22 Absatz 2, 3, 6 und 7 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 23

§ 23 Absatz 3 aufgehoben durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 24

§ 30 Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 25

§ 41 neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 26

Kapitel 6 mit den §§ 41a und 41b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 27

§ 42 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 28

§ 43 Absatz 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 29

§ 45 Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 30

§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 31

§ 49 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.