Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
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§ 2
(Fn 7)
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen
Anlagegütern
(1) Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern sind im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen des Absatzes 2 anerkennungsfähig. Sie sind bezogen auf den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung als Gesamtbetrag festzustellen und bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen im Wege der gleichmäßigen Aufteilung so lange zu berücksichtigen, bis der Gesamtbetrag vollständig aufgeteilt wurde.
(2) Als betriebsnotwendig werden nur Aufwendungen anerkannt, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung sonstiger Anlagegüter nach § 4 einen Gesamtbetrag von 2 378,16 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. Bei Errichtung einer der täglichen Vollversorgung der gesamten Bewohnerschaft dienenden Zentralküche innerhalb der Einrichtung ist die Angemessenheitsgrenze nach Satz 1, unter Maßgabe der Einhaltung der Flächenkennwerte nach Absatz 3, um 100 Euro brutto je qm Nettoraumfläche zu erhöhen. Gleiches gilt für dezentralisierte Küchen in Wohnbereichen innerhalb einer Einrichtung, die ebenfalls der täglichen Vollversorgung dienen. Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt ab dem 1. Januar 2020 und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt.
(3) Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen nach
Absatz 2 können je Platz maximal
1. für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 53 qm und
2. für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 18 qm
Nettoraumfläche
berücksichtigt werden
(4) Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten, gelten die Angemessenheitsgrenzen gemäß Anlage 1. In der Vergangenheit anerkannte Überschreitungen der Angemessenheitsgrenzen gelten fort, soweit sie durch tatsächliche, belegbare Aufwendungen begründet waren.
(5) Aufwendungen nach Absatz 1 sind auf einen Zeitraum von 50 Jahren linear zu verteilen.
(6) Wurde im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen oder zu einem späteren Zeitpunkt für Aufwendungen nach Absatz 1 von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts ein kürzerer Zeitraum zur linearen Verteilung der Aufwendungen festgelegt, so ist dieser weiterhin zugrunde zu legen.
(7) Soweit eine Einrichtung, die ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen hat und nicht der Regelung des Absatz 6 unterfällt, Aufwendungen nach Absätzen 1 bis 4 durch langfristige Darlehen finanziert hat, kann abweichend von einer auf Absatz 5 basierenden Verteilung der darlehensfinanzierten Aufwendungen auch eine Anerkennung der vertraglich geschuldeten Tilgungsleistungen beantragt werden, wenn das Darlehen mit dem spätesten Rückzahlungsdatum in seiner Laufzeit eine vollständige Tilgung vorsieht. Zur Berechnung des anerkennungsfähigen Betrages ist dabei die Gesamtsumme der bis zur Volltilgung noch verbleibenden Tilgungsbeträge zu ermitteln und gleichmäßig auf den restlichen Tilgungszeitraum zu verteilen. Der noch anzuerkennende Gesamtbetrag darf dabei nicht höher sein, als der Restwert der Einrichtung zum Zeitpunkt der beantragten Umstellung nach Satz 1. Nach vollständiger Berücksichtigung der so ermittelten Tilgungsbeträge erfolgt – unabhängig von dem in Absatz 5 festgelegten Zeitraum - keine weitergehende Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen.
In Kraft getreten am 2. November 2014 (GV. NRW. S. 656), geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Verordnung vom 21. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Verordnung vom 13. Juli 2016 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 11. August 2016; Verordnung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 21. Dezember 2017; Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise); Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020; Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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Inhaltsübersicht, §§ 10 und 13 geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015. |
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Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). |
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§ 35 Absatz 6 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 bis 6 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 5 durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020. |
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Überschrift geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018. |
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§§ 24 und 25 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; 3 24 Absatz 3 aufgehoben und § 25 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 25 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. |
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§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |