Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 32 (Fn 2)
Verfahrensregelungen zur Arbeit der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung

(1) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende vertritt die Interessen der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung gegenüber den Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern und regelt das Verfahren der Beratungen.

(2) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann sich mit ihren Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die zuständige Behörde wenden.

(3) Beschlüsse trifft die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Von jeder Sitzung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung muss ein Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung angefertigt werden. Die Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter unterstützen das in geeigneter Weise.

Abschnitt 3

Anzeige- und Dokumentationspflichten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. November 2014 (GV. NRW. S. 686); geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 3

§ 2 Absatz 3, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 4

§ 8 Absatz 8 und § 38 Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 5

Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 mit § 9 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 6

§ 23 Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 4 angefügt sowie § 25 Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 7

Anlage 1 (alt) aufgehoben und Anlage 2 (alt) umbenannt in Anlage 1 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.