Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Zuteilungsverfahren bei Überschreitung des Versorgungsschlüssels

Liegen unter Berücksichtigung der anerkannten Ärztinnen und Ärzte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 mehr Anträge in einem Versorgungsgebiet vor, als zur Erfüllung des in § 5 genannten Versorgungsschlüssels erforderlich sind, tritt an die Stelle des Förderanspruchs nach § 7 ein Anspruch der antragstellenden Beratungsstellen auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren. Die Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen an die antragstellenden Beratungsstellen erfolgt nach Maßgabe der §§ 9 bis 11.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).