Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 10
Neue Bewerber

(1) Neue Bewerber können zu Beginn einer Zuteilungsperiode berücksichtigt werden. In jedem Versorgungsgebiet soll in der Regel nicht mehr als einem neuen Bewerber, der die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, auf Antrag  für eine neue Beratungsstelle bis zu 1,0 förderfähige Beratungskraftstelle und ein Verwaltungsstellenanteil zugeteilt werden. In diesem Fall werden die nach § 8 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte in entsprechend geringerem Umfang auf den Versorgungsschlüssel angerechnet.

(2) Stellen in einem Versorgungsgebiet zwei oder mehr neue Bewerber einen Antrag auf Zuteilung von förderfähigen Beratungskraftstellen für die nachfolgende Zuteilungsperiode, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde über die Zuteilung

1. nach Maßgabe des besonderen Bedarfs für das neue Angebot,

2. bei gleichem Bedarf nach Maßgabe der Eignung des jeweiligen Beratungskonzepts zur Erfüllung der Beratungsaufgaben nach den §§ 2, 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, des Beitrags des jeweiligen neuen Bewerbers zur Pluralität und Wohnortnähe sowie der Erfahrung des in der Beratungsstelle eingesetzten Personals.

Verbleiben auf Grund einer Beurteilung nach Satz 1 zwei oder mehr Bewerber mit gleichem Rang, entscheidet das Los.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 soll sechs Monate vor Ablauf der Antragsfrist für bereits geförderte Beratungsstellen gestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).