Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 12
Datenerhebung

Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde erhebt von den Beratungsstellen und ihren Trägern die zur Durchführung dieses Gesetzes und zu Zwecken des Fördercontrollings erforderlichen Daten über wirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse der Beratungsstellen sowie über die bei ihrer Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen einschließlich von Fallzahlen der durchgeführten Beratungen und Maßnahmen nach den §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Die Richtigkeit der gemeldeten Daten ist durch rechtsverbindliche Erklärung zu bestätigen. Diese Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen Personen ermöglichen. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 13.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).