Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 106
Befugnisse

(1) Die Mitglieder der Beiräte können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen von Gefangenen und Bediensteten entgegennehmen. Sie können die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen sowie sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Behandlung unterrichten.

(2) Die Mitglieder der Beiräte können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel mit ihnen werden nicht überwacht.