Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.9.2023
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§ 107
Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Beiräte sind verpflichtet, außerhalb
ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die vertraulich sind, insbesondere über
Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
Abschnitt 22
Strafarrest