Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.6.2023
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§ 108 (Fn 38)
Grundsatz für den Vollzug des Strafarrestes
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit § 109 nichts
Abweichendes bestimmt. § 39 findet nur in den Fällen der Ausübung einer in § 31
erwähnten Beschäftigung Anwendung.