Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 14
Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit
(1) Abweichend von § 18 Absatz 3 und 4 Nebentätigkeitsverordnung beträgt das Nutzungsentgelt in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben 20 Prozent für die Inanspruchnahme von Personal und je 10 Prozent für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material, sofern keine Nebentätigkeit gemäß § 6 Absatz 1 vorliegt.
(2) Ist keine Vergütung gefordert, beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf insgesamt 15 Prozent. Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Ressourcen der Kliniken legen diese fest.
(3) Ärztliche Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“, wenn sie auf Grund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird.
(4) Die leitenden Abteilungsärztinnen und die leitenden Abteilungsärzte, denen nach bisherigem Recht wahlärztlichen Leistungen genehmigt wurden oder denen dies gemäß § 6 Absatz 1 noch genehmigt wird, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in angemessener Höhe an den Einnahmen aus ihren Nebentätigkeiten zu beteiligen, soweit diese außerhalb der Arbeitszeit daran mitgewirkt haben; eine Vergütung für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit darf gewährt und angenommen werden. § 8 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.
Teil 5
Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 100); geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 13. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Artikel 70 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 1 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017. |
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§ 9 Satz 1: Nummer 2 geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017 und Satzteil nach Nummer 2 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. |
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§ 2 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022 |