Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1 (Fn 3)
Mitteilung des Unternehmens oder der Einrichtung

Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag eines Unternehmens oder einer Einrichtung, das oder die von § 108a Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, erfasst ist, dem fakultativen Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter angehören, teilt das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens oder der Einrichtung dem Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, den Beschäftigten spätestens 18 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der nach § 108a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestimmenden Aufsichtsratsmitglieder der Beschäftigten mit, dass eine Vorschlagsliste zu wählen ist. Dabei sind der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Mindestzahl der von den Beschäftigten auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. Die Wahl der Vorschlagsliste ist so durchzuführen, dass das Wahlergebnis mindestens vier Wochen vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Ratssitzung, in der die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter erfolgt, feststeht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020.

Fn 3

§§ 1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.