Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

10 / 27

§ 10
Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder

2. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 108a Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) aufweisen.

(2) Wahlvorschläge,

1. in denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 7 Absatz 2 bestimmten Weise bezeichnet sind oder

2. denen die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, im Falle der Wahl auf die Vorschlagsliste eine mögliche Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied anzunehmen (§ 7 Absatz 2 Satz 3), nicht beigefügt sind,

sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020.

Fn 3

§§ 1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.