Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
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§ 29
Berechnung der Umlage und Erstattungsbeträge
(1) Die Zahlungsverpflichtung eines Mitgliedes ergibt sich aus der Umlage und seinem individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.
(2) 1Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Summe der Jahreswerte der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Stellen (Endwert), die mit Beamtinnen/Beamten besetzt sind (ohne Beamtinnen/Beamte auf Widerruf) sowie die Summe aller Versorgungsleistungen. 2Die Umlage eines jeden Mitglieds entspricht dem Verhältnis seiner Bemessungsgrundlage zur Summe der Bemessungsgrundlagen aller Mitglieder. 3Zur Ermittlung der Umlageverpflichtung jedes einzelnen Mitglieds ist dieses Verhältnis auf die Summe des Aufwandes aller Mitglieder nach Absatz 3 anzuwenden.
(3) 1Der umzulegende Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen, die entstehen durch:
1. Versterben im Dienst,
2. Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften,
3. Aufwendungen aus Dienstunfallfürsorge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW,
4. Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in berufsständischen Versorgungswerken,
5. Aufwendungen auf Grund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,
6. Versorgungsaufwand für Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und Landrätinnen/Landräte gemäß Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW bis zum Erreichen der für Lebenszeitbeamtinnen/Lebenszeitbeamte geltenden Regelaltersgrenze,
7. Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamtinnen/Wahlbeamte, die nicht verpflichtet sind, eine Wiederwahl anzunehmen (§ 71 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen),
8. Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4 nach Vollendung des 85. Lebensjahres, wenn der Versorgungsurheber männlich ist,
9. Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4 nach Vollendung des 90. Lebensjahres, wenn die Versorgungsurheberin weiblich ist,
10. Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4,
11. Abfindungen im Rahmen des § 30 Absatz 6 Sätze 1, 2 und 4,
12. Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz und
13. Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten.
2Die unter Satz 1 Nummern 1, 2, 5, 6, 7, und 10 genannten Leistungen werden bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
(4) Die nicht unter Absatz 3 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.
(5) Der Verwaltungsrat kann Regelungen treffen, die die finanziellen Auswirkungen dieses Umlagesystems zeitlich verteilen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023. |