Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 4
Gliederung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und dem Finanzplan.
(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
a) als Erträge
Erträge aus dem zusätzlichen Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag (§ 116 Absatz 1 LMG NRW),
Betriebserträge,
Außerordentliche Erträge;
b) als Aufwendungen
Personalaufwendungen,
Sachaufwendungen,
Gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen nach dem Landesmediengesetz NRW (§ 82, § 99 und § 108 LMG NRW),
Abschreibungen, Steuern,
Außerordentliche Aufwendungen,
Abführungen an den WDR gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW.
Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.
(3) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
a) als Mittelaufbringung
Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan,
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,
Zuführung zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen);
b) als Mittelverwendung
Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan,
Investitionen in das Sachanlagevermögen,
Auflösung der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Die einzelnen Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind jeweils in Einzelplänen zusammenzufassen.
(4) Die Einzelpläne sind in Kapitel einzuteilen, die im Ertrags- und Aufwandsplan nach Kostenstellen und Ertrags- und Aufwandsarten gegliedert werden können. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.
In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 313); geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017. |
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§ 45 Absatz 1 geändert durch Satzung vom 28. April 2017 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 27. Mai 2017. |