Historische SGV. NRW.
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§ 2
Allgemeines zur Ausbildung
Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die einer Hygienekontrolleurin und einem Hygienekontrolleur zu übertragenden Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374). Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017. |