Historische SGV. NRW.
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§ 7
Praktische Unterweisung
(1) Die praktische Unterweisung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 hat sich unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung auf alle einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleur gestellten Aufgaben zu beziehen. Sie erfolgt mindestens zwölf Monate in der unteren Gesundheitsbehörde, darüber hinaus soll die Praktikantin oder der Praktikant in folgenden Ausbildungsstellen unterwiesen werden:
1. Ordnungsamt,
2. Chemisches und Lebensmitteluntersuchungsamt,
3. Veterinäramt,
4. Medizinaluntersuchungsamt oder -stelle/Hygieneinstitut,
5. Lehranstalt für Desinfektoren, sofern sie oder er nicht bereits eine Ausbildung zum Desinfektor erfolgreich abgeschlossen hat,
6. Krankenhaus,
7. Wasserwerk,
8. Klärwerk und
9. Umweltamt/Umweltstelle.
(2) Der Inhalt der praktischen Unterweisung ergibt sich aus Anlage 4. In welcher Reihenfolge die einzelnen Ausbildungsstellen durchlaufen werden, bestimmt die Ausbildungsbehörde.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374). Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017. |