Historische SGV. NRW.
8 / 23 |
§ 8
Lehrgang
(1) Der theoretische Lehrgang nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Er endet mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur. Die Lehrgebiete ergeben sich aus Anlage 5.
(2) Im Rahmen des Lehrganges soll in jeder der in Anlage 5 genannten Fächergruppen mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozentinnen und Dozenten zu stellen und entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 2 zu bewerten.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374). Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017. |