Historische SGV. NRW.
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§ 9
Prüfungsfächer
Der Lehrgang schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die in der Anlage 5 genannten Lehrgebiete. Die Prüfung beginnt in der Regel vier Wochen vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374). Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017. |