Historische SGV. NRW.
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§ 11
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag der Praktikantinnen und Praktikanten auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers noch zulässt. Dem Antrag sind das Berichtsheft über die praktische Unterweisung und die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Unterweisung und am theoretischen Lehrgang beizufügen. Außerdem ist der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor zu erbringen.
(2) Der Vorsitz entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber Nachweise, die sie oder er bei der Meldung zur Prüfung noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.
(4) Der Prüfling wird vom Vorsitz mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen gegen Empfangsbekenntnis geladen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374). Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017. |