Historische SGV. NRW.
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§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird nach der schriftlichen Prüfung durchgeführt. Sie erstreckt sich auf alle Lehrgebiete, die nach § 9 Satz 3 Gegenstand der Prüfung sind.
(2) Die Prüflinge sind in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen, in Ausnahmefällen können sie auch einzeln geprüft werden. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.
(3) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden vom Prüfungsausschuss nach § 15 bewertet.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374). Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017. |