Historische SGV. NRW.
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§ 22
Prüfungs- und Teilnehmergebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. Die Teilnehmergebühren werden durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf festgesetzt.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374). Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017. |