Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Ausbildungsstätte abgelegt, an der der Lehrgang beendet wurde. Ist dies aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Ausbildungsstätte abgelegt werden. Über einen entsprechenden Antrag des Prüflings entscheidet das Landesprüfungsamt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer vom Landesprüfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Prüfungsvorsitz,

2. der Leitung der Ausbildungsstätte,

3. einer oder einem an der Ausbildungsstätte als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften Desinfektorin oder Desinfektor und

4. einer an der Ausbildungsstätte tätigen ärztlichen Lehrkraft.

Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Das Landesprüfungsamt bestellt das vorsitzende Mitglied und die Vertretung sowie die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretung auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte. Der Prüfungsvorsitz darf nicht an der Ausbildung der Desinfektorinnen und Desinfektoren beteiligt und bei der Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren beschäftigt sein.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Prüfungsvorsitz oder dessen Vertretung, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prüfungsvorsitzes den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere bei der Prüfung anwesende Personen sind zu Beginn der Prüfung vom Prüfungsvorsitz zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 12 Absatz 3 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.