Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

11 / 19

§ 11
Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

3

=

befriedigend

=

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Note für die praktische Prüfung und die Note für die mündliche Prüfung werden addiert und durch die Summe 2 geteilt. Die Note lautet

,,sehr gut“

bei einem Zahlenwert von 1 oder 1,5

,,gut“

bei einem Zahlenwert von 2 oder 2,5,

,,befriedigend“

bei einem Zahlenwert von 3 oder 3,5,

,,ausreichend“

bei einem Zahlenwert von 4.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 401); geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 12 Absatz 3 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.